Quantcast
Channel: Kostenpflichtiger Branchenbucheintrag – Anwaltskanzlei Schuster
Viewing all 152 articles
Browse latest View live

Rechnung Mahnung der DR Verlagsgesellschaft für SEO & SEA S.L.U.wegen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag

$
0
0

(1) Aktuell hat hier ein Betroffener eine Rechnung (Factura de venta) der DR Verlagsgesellschaft für SEO & SEA S.L.U. zur Prüfung vorgelegt. Die DR Verlagsgesellschaft für SEO & SEA S.L.U. hat ihren Sitz in Spanien und betreibt auf der Internetseite dein-werbeplakat.de ein Online-Branchenbuch. Gegenstand der hier vorgelegten Rechnung ist wahrscheinlich eine angebliche telefonische Beauftragung des Branchenbuchbetreibers, Firmendaten des betroffenen Gewerbetreibenden auf dem Portal zu veröffentlichen. Mit der Rechnung wird ein Betrag in Höhe von 999,00 EUR gefordert. Das Gespräch wird zum Nachweiß des Vertragsschlusses regelmäßig aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung über den Branchenbucheintrag wird dem Gewerbetreibenden bewußt, einen nicht gewollten kostenpflichtigen Vertrag telefonisch abgeschlossen zu haben.

Allgemeine Information:

Es handelt sich hierbei um eine spezielle Methode, Gewerbetreibende während der Geschäftszeit anzurufen und diesen einen Vertrag über einen Branchenbucheintrag im Internet anzubieten. Häufig wird mitgeteilt, dass der Vertrag nicht gekündigt wurde und sich daher verlängert hat. Nunmehr müssten daher die Daten abgeglichen werden. Da es sich bei den angerufenen Gewerbetreibenden meist um kleinere Betriebe handelt, ist gewährleistet, dass der Inhaber selbst am Telefon ist. Dieser hat meistens wenig Zeit, was zunutze gemacht wird, um dem Gewerbetreibenden ein kostenpflichtiger Branchenbucheintrag anzutragen. Das Gespräch wird aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung erfährt der Betroffene, dass er einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag bestellt hat.

Wichtiger Hinweis im Allgemeinen:

Angerufene Personen sollten nie zustimmen, ein Gespräch aufzuzeichnen. In manchen Fällen wird bei ausbleibender Zustimmung mitgeteilt, dass der Vertrag dann nicht abgeschlossen werden könne. Angerufene Personen sollten dann tatsächlich Abstand von einem Vertragsschluss nehmen. Ebenso sollte der in Rechnung gestellte Betrag nicht vorschnell bezahlt. Lassen Sie zunächst prüfen, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Rechnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.


Forderungsschreiben PNO Inkasso AG im Auftrag der DR Verlagsgesellschaft für SEO & SEA S.L.U.

$
0
0

UpDate (2): In oben beschriebener Angelegenheit verschickt die PNO Inkasso AG im Auftrag der DR Verlagsgesellschaft für SEO & SEA S.L.U. Forderungsschreiben. Gegenstand der Forderungsschreiben sind Gebühren aus kostenpflichtigen Branchenbuchverträgen, die aufgrund einer telefonischen Beauftragung zustande gekommen sein sollen. Neben dem offenen Rechnungsbetrag fordert das Inkassobüro die Zahlung von Mahnkosten sowie die Erstattung der Inkassokosten. Wenn Sie auch eine solche Zahlungsaufforderung erhalten lassen, können Sie dieses hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.

Rechnung der Social Media und Margentur Portugal, Unipessoal, Lda wegen Google AdWords Werbeanzeige erhalten?

$
0
0

Aktuell hat ein Betroffener eine Rechnung der Social Media und Margentur Portugal, Unipessoal, Lda zur Prüfung vorgelegt. Die Rechnung stammt von einer portugiesischen Firma, welches nach eigenen Angaben „Europaweites Anzeigen-Marketing“ betreibt. Angeblich hat der betroffene Gewerbetreibende einen Vertrag über eine Google AdWords Werbeanzeige zum Preis von 406,00 EUR mit einer Laufzeit von nur drei Monaten abgeschlossen. Bei der Rechnung handelt es sich jedoch um eine Proforma-Rechnung. Die Original-Rechnung soll erst nach Zahlungseingang verschickt werden.

Wichtiger Hinweis:

Die Rechnung sollte nicht vorschnell bezahlt werden. Lassen Sie zunächst prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder ob der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden kann. Dies käme dann in Betrag, wenn der Kostenpflicht unwirksame Klauseln zugrunde liegen würden.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Rechnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Kein Zahlungsanspruch des Branchenbuchbetreibers bei versteckter Kostenpflicht!

$
0
0

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 22.02.2018, 32 C 2278/17 (90) den Anspruch einen Branchenbuchbetreiber auf Zahlung der jährlichen Gebühr für den Eintrag in ein Onlinebranchenbuch abgelehnt. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war der Streit um die Eintragung von Unternehmensdaten in ein Online-Branchenbuch. Die jährlichen Kosten betrugen 1.270,92 EUR. Der Branchebuchbetreiber hatte einem Gewerbetreibendem ein Schreiben übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen und das Formular innerhalb von 14 Tagen an den Branchenbuchbetreiber zurückschicken. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“ Der Gewerbetreibende sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück und erhielt in der Folgezeit die Rechnung für die Eintragung, die er jedoch nicht bezahlte.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch ein Formular zum Eintrag von Unternehmensdaten in ein Branchenbuch unterschrieben und in der Folgezeit eine Rechnung erhalten haben, sollten Sie diese nicht vorschnell bezahlen. Reichen Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de). Zur Prüfung bei uns ein. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch und durch die Vorab-Prüfung entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Demand for payment of Waldberg & Hirsch Global Collections Ltd. on behalf of World Business List

$
0
0

Have you received an invoice from Word Business List for an online business directory entry? The World Business List is based in 3700 AA Zeist, Netherlands. The World Business List is increasingly offering an online business directory entry to world wide companies. The World Business List is sending a form to world wide company and ask them to check the pre-entered information and amend or supplement it if necessary. The data will be used for entry on eubusinessregister.eu. Also in this cases described above, the debt collection agency Waldberg & Hirsch Global Collections Ltd. demands on behalf of World Business List the payment of the annual fee for an online business directory entry. This problem is affecting companies who have not paid the annual costs incurred for this in the meantime. The demands for payment include additional costs for the collection procedure in addition to the annual fee. The letter of demand also states that in the event of non-payment, legal dunning proceedings will be initiated.

Legal notice:

If you didn´t see the information at the end of the form and if you signed the form and you subsequently received an invoice, do not pay it right away. Instead, have your case reviewed to determine whether a valid contract was in fact concluded and if it´s possible to terminate the contract.

How can I help you?

You can ask me for advice and legal help. If you require the assistance of a lawyer to defend against this claim, our law firm will gladly take your case. We will advise and represent you online for an all-inclusive fee. Call me: +49 (0)2154-605904. I am looking forward to hearing from you. Or write me an Email to RAinSchuster@kanzlei-schuster.de. There are no legal fees for this initial consulation.

Rechnung Mahnung von infobel 24 wegen kostenpflichtigem Branchenbucheintrag erhalten?

$
0
0

Aktuell melden sich hier viele Betroffene, die eine Rechnung von dem Branchenbuchbetreiber infobel24 erhalten haben. Infobel24 hat ihren Sitz in der Schweiz und betreibt auf der Internetseite infobel.de ein Online-Branchenbuch. Gegenstand der hier vorgelegten Rechnung ist wahrscheinlich eine angebliche telefonische Beauftragung des Branchenbuchbetreibers, Firmendaten des betroffenen Gewerbetreibenden auf dem Portal zu veröffentlichen. Als Dienstleistung wird zudem Google AdWords und Google My Business in Rechnung gestellt Die Laufzeit des Vertrages beträgt 6 Monate. Mit der Rechnung wird ein Betrag in Höhe von 499,00 EUR gefordert. Das Gespräch wird zum Nachweiß des Vertragsschlusses womöglich aufgezeichnet worden. Erst mit Erhalt der Rechnung über den Branchenbucheintrag wird dem Gewerbetreibenden bewußt, einen nicht gewollten kostenpflichtigen Vertrag telefonisch abgeschlossen zu haben.

Allgemeine Information:

Es handelt sich hierbei um eine spezielle Methode, Gewerbetreibende während der Geschäftszeit anzurufen und diesen einen Vertrag über einen Branchenbucheintrag im Internet anzubieten. Häufig wird mitgeteilt, dass der Vertrag nicht gekündigt wurde und sich daher verlängert hat. Nunmehr müssten daher die Daten abgeglichen werden. Da es sich bei den angerufenen Gewerbetreibenden meist um kleinere Betriebe handelt, ist gewährleistet, dass der Inhaber selbst am Telefon ist. Dieser hat meistens wenig Zeit, was zunutze gemacht wird, um dem Gewerbetreibenden ein kostenpflichtiger Branchenbucheintrag anzutragen. Das Gespräch wird aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung erfährt der Betroffene, dass er einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag bestellt hat.

Wichtiger Hinweis im Allgemeinen:

Angerufene Personen sollten nie zustimmen, ein Gespräch aufzuzeichnen. In manchen Fällen wird bei ausbleibender Zustimmung mitgeteilt, dass der Vertrag dann nicht abgeschlossen werden könne. Angerufene Personen sollten dann tatsächlich Abstand von einem Vertragsschluss nehmen. Ebenso sollte der in Rechnung gestellte Betrag nicht vorschnell bezahlt. Lassen Sie zunächst prüfen, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Rechnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Rechnung Mahnung von WAP Mediendienst wegen Branchenbucheintrag erhalten?

$
0
0

Die Firma WAP Mediendienst mit Sitz in Ebersbach an der Fils ist eine Werbeagentur und ein Branchenbuchbetreiber. In diesem Zusammenhang verschickt die Firma WAP Mediendienst per Fax ein Formular an Unternehmer, in dem der angeschriebene Unternehmer voreingetragene Daten korrigieren und gegebenenfalls ergänzen kann.  Durch das Unterzeichnen und Rücksendung des Formulars kommt nach Vorstellung des Branchenbuchbetreiber ein kostenpflichtiger Vertrag über einen Branchenbucheintrag zustande. Die jährlichen Kosten betragen 1.185,24 EUR. Weitere Informationen lassen sich dem Formular kaum entnehmen. Auch die Kostenpflicht steht lediglich im Kleingedruckten und wird von dem betroffenen Unternehmer regelmäßig überlesen. Erst mit Erhalt der Rechnung über das 1. Vertragsjahr wird dem betroffenen Unternehmer bewusst, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. Weitere Rechnungen drohen.

Wichtiger Hinweis:

Es gibt zahlreiche Onlinebranchenbücher, in welchen Firmendaten kostenlos eingetragen werden können. Es kann daher nicht empfohlen werden, einen kostenpflichtigen Vertrag über den Eintrag von Unternehmensdaten in ein Online-Branchenverzeichnis abzuschließen und entsprechende Formulare zu unterschreiben. Häufig ist nämlich die Auffindbarkeit derartiger Firmenregister in Suchmaschinen schlecht, da die Portale meist nicht suchmaschinenoptimiert gestaltet sind. Nach hier vertretener Auffassung geht es allein darum, kostenpflichtige Wucherverträge abzuschließen. Die Forderung sollte daher nicht bezahlt, sondern zurückgewiesen werden.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Rechnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Zahlungsaufforderung der Waldberg & Hirsch Global Collections Ltd. für World Business List erhalten?

$
0
0

Betroffen von dieser Fallkonstellation sind Unternehmen, welche in den vergangenen Jahren ein von der Firma World Business List zugesandtes Formular zum Eintrag von Unternehmensdaten in das Onlinebranchenbuch unterzeichnet und in der Folgezeit die jährlich hierfür angefallenen Kosten (pro Jahr 995.00 EUR) nicht bezahlt haben. In diesem Zusammenhang hat nun ein Betroffener eine Zahlungsaufforderung des Inkassobüros Waldberg & Hirsch Global Collections Ltd. mit Sitz in den Niederlanden zur Prüfung vorgelegt. In dem Schreiben wird zunächst der Forderungsfall dargelegt und der offene Gesamtbetrag erwähnt. Hinzu addiert werden bisher angefallene Kosten und Zinsen. Im konkreten Fall wird aufgefordert einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.929,00 EUR zu bezahlen. Die Zahlungsaufforderungen sind in englischer Sprache formuliert.

Wichtiger Hinweis:

Nach hier vertretener Ansicht bestehen Zweifel, ob ein kostenpflichtiger Vertrag über einen dreijährigen Branchenbucheintrag überhaupt zustande gekommen ist. Im Ergebnis können zahlreiche Einwände gegen die Forderung erhoben werden. Der betroffene Unternehmer sollte daher nicht vorschnell Zahlungen leisten, insbesondere auch keine reduzierten Zahlungen, um einen möglichen Rechtsstreit zu vermeiden. Lassen Sie den gesamten Vorgang prüfen und sich ausführlich beraten. Lesen Sie zum Thema World Business List auch diesen Beitrag!

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Zahlungsaufforderung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen zum Thema Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

 


Rechnung Mahnung Copion UG wegen kostenpflichtigem Branchenbucheintrag

$
0
0

Aktuell hat hier ein Betroffener eine Rechnung der Copion UG mit Sitz in Neumünster zur Prüfung vorgelegt. Die Firma Copion betreibt auf der Internetseite brancheo.de ein Online-Branchenbuch. Gegenstand der hier vorgelegten Rechnung ist die angeblich telefonische Beauftragung des Branchenbuchbetreibers, Firmendaten des betroffenen Gewerbetreibenden auf dem Portal zu veröffentlichen. Mit der Rechnung wird ein Betrag in Höhe von 355,81 EUR gefordert. Es geht um eine Vertragsdauer von 6 Monaten. Betroffene berichten, im Telefongespräch unter Mitteilung bestimmter Tatsachen dazu veranlasst worden zu sein, telefonisch einen Vertrag über einen Branchenbucheintrag abzuschließen. Das Gespräch wird zum Nachweiß des Vertragsschlusses regelmäßig aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung über den Branchenbucheintrag wird dem Gewerbetreibenden bewußt, einen nicht gewollten kostenpflichtigen Vertrag telefonisch abgeschlossen zu haben.

Allgemeine Information:

Es handelt sich hierbei um eine spezielle Methode, Gewerbetreibende während der Geschäftszeit anzurufen und diesen einen Vertrag über einen Branchenbucheintrag im Internet anzubieten. Häufig wird mitgeteilt, dass der Vertrag nicht gekündigt wurde und sich daher verlängert hat. Nunmehr müssten daher die Daten abgeglichen werden. Da es sich bei den angerufenen Gewerbetreibenden meist um kleinere Betriebe handelt, ist gewährleistet, dass der Inhaber selbst am Telefon ist. Dieser hat meistens wenig Zeit, was zunutze gemacht wird, um dem Gewerbetreibenden ein kostenpflichtiger Branchenbucheintrag anzutragen. Das Gespräch wird aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung erfährt der Betroffene, dass nicht etwa seine Daten lediglich abgeglichen worden sind, sondern dass er einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag bestellt hat.

Wichtiger Hinweis im Allgemeinen:

Angerufene Personen sollten nie zustimmen, ein Gespräch aufzuzeichnen. In manchen Fällen wird bei ausbleibender Zustimmung mitgeteilt, dass der Vertrag dann nicht abgeschlossen werden könne. Angerufene Personen sollten dann tatsächlich Abstand von einem Vertragsschluss nehmen. Ebenso sollte der in Rechnung gestellte Betrag nicht vorschnell bezahlt. Lassen Sie zunächst prüfen, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Rechnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Forderungsschreiben der GMI Gesellschaft für Mahn- und Inkassowesen im Auftrag der O. M. A. Verlags Marketing UG.

$
0
0

Aktuell verschickt das Inkassobüro GMI Gesellschaft für Mahn- und Inkassowesen mbH im Auftrag der O. M. A. Verlags Marketing UG Zahlungsaufforderungen. Hintergrund der Zahlungsaufforderungen ist eine telefonische Beauftragung der O. M. A. Verlags Marketing UG, Firmendaten des betroffenen Gewerbetreibenden auf dem Portal Online-Branchen-Auskunft.de zu veröffentlichen. Mit der Zahlungsaufforderung wird zum einen die Gebühr für den Branchenbucheintrag in Höhe von 949,62 EUR sowie Zinsen und Mahn- und Inkassokosten gefordert. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.108,97 EUR. In diesem Zusammenhang wird hier regelmäßig gefragt, ob die geltend gemachte Forderung auch tatsächlich bezahlt werden muß und was es mit der telefonischen Beauftragung auf sich hat.

Allgemeine Information:

Es handelt sich hierbei um eine spezielle Methode, Gewerbetreibende während der Geschäftszeit anzurufen und diesen einen Eintrag ihrer Daten in einem Onlinebranchenbucheintrag im Internet anzubieten. Häufig wird mitgeteilt, dass ein vorhandener Vertrag nicht gekündigt wurde und sich daher verlängert hat. Nunmehr müssten daher die Daten abgeglichen werden. Aber auch anderen Anlässe des ‚Anrufes werden vorgetragen. Da es sich bei den angerufenen Gewerbetreibenden meist um kleinere Betriebe handelt, ist gewährleistet, dass der Inhaber selbst am Telefon ist. Dieser hat meistens wenig Zeit, was zunutze gemacht wird, um dem Gewerbetreibenden ein kostenpflichtiger Branchenbucheintrag anzutragen. Das Gespräch wird aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung erfährt der Betroffene, dass er einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag bestellt hat.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Zahlungsaufforderung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen zum Thema Abofalle kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Rechnung Mahnung von der Firmenauskunft P.U.R. GmbH (dbvz) erhalten?

$
0
0

Aktuell melden sich hier viele Betroffene, die eine Rechnung von der Firma Firmenauskunft P.U.R. GmbH erhalten haben.  Die Firmenauskunft P.U.R. GmbH betreibt auf der Internetseite dbvz.de ein Online-Branchenbuch. Gegenstand der hier vorgelegten Rechnung ist wahrscheinlich eine angebliche telefonische Beauftragung des Branchenbuchbetreibers, Firmendaten des betroffenen Gewerbetreibenden auf dem Portal zu veröffentlichen. Mit der Rechnung wird ein Betrag in Höhe von 720,00 EUR/CHF gefordert. Betroffen sind auch Gewerbetreibende aus der Schweiz. Das Gespräch wird zum Nachweiß des Vertragsschlusses womöglich aufgezeichnet worden. Erst mit Erhalt der Rechnung über den Branchenbucheintrag wird dem Gewerbetreibenden bewußt, einen nicht gewollten kostenpflichtigen Vertrag telefonisch abgeschlossen zu haben.

Allgemeine Information:

Es handelt sich hierbei um eine spezielle Methode, Gewerbetreibende während der Geschäftszeit anzurufen und diesen einen Vertrag über einen Branchenbucheintrag im Internet anzubieten. Häufig wird mitgeteilt, dass der Vertrag nicht gekündigt wurde und sich daher verlängert hat. Nunmehr müssten daher die Daten abgeglichen werden. Da es sich bei den angerufenen Gewerbetreibenden meist um kleinere Betriebe handelt, ist gewährleistet, dass der Inhaber selbst am Telefon ist. Dieser hat meistens wenig Zeit, was zunutze gemacht wird, um dem Gewerbetreibenden ein kostenpflichtiger Branchenbucheintrag anzutragen. Das Gespräch wird aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung erfährt der Betroffene, dass er einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag bestellt hat.

Wichtiger Hinweis im Allgemeinen:

Angerufene Personen sollten nie zustimmen, ein Gespräch aufzuzeichnen. In manchen Fällen wird bei ausbleibender Zustimmung mitgeteilt, dass der Vertrag dann nicht abgeschlossen werden könne. Angerufene Personen sollten dann tatsächlich Abstand von einem Vertragsschluss nehmen. Ebenso sollte der in Rechnung gestellte Betrag nicht vorschnell bezahlt. Lassen Sie zunächst prüfen, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Rechnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Rechnung Mahnung von Wer Verkauft Was (WvW) – Search Engine Marketing erhalten?

$
0
0

Aktuell melden sich hier Betroffene, die eine Rechnung von Wer Verkauft Was (WvW) – Search Engine Marketing, Firma Blue GmbH – erhalten haben. Wer Verkauft Was (WvW) – Search Engine Marketing bietet laut Inhalt der Rechnung Leistungen bezüglich Google Business und AdWords Eintragungen an. Laufzeit des Vertrages ist ein Jahr. Gegenstand der hier vorgelegten Rechnung ist eine offensichtlich telefonische Beauftragung des Diensteanbieters mit SEO-Leistungen. Mit der Rechnung wird ein Betrag in Höhe von 355,81 EUR gefordert.

Allgemeine Information:

Häufig verhält es sich so, dass Gewerbetreibende während der Geschäftszeit angerufen und diesen ein Vertrag über Dienstleistungen im Bezug auf eine Optimierung der Auffindbarkeit ihrer Homepage angeboten wird. Da es sich bei den angerufenen Gewerbetreibenden meist um kleinere Betriebe handelt, ist gewährleistet, dass der Inhaber selbst am Telefon ist. Dieser hat meistens wenig Zeit, was zunutze gemacht wird, um dem Gewerbetreibenden auf die Schnelle einen kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrag anzutragen. Das Gespräch wird unter einem Vorwand aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung wir dem betroffenen Gewerbetreibenden bewußt, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag über einen Branchenbucheintrag oder Seo-Leistungen abgeschlossen hat.

Wichtiger Hinweis?

Wenn Sie auch eine solche Zahlungsaufforderung erhalten haben, sollten Sie diese nicht vorschnell bezahlen. Sie können die Rechnung oder Mahnung hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen zum Thema Verträge über Internet-Dienstleistungen kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Rechnung Mahnung von Social Media Services LLC erhalten?

$
0
0

Aktuell verschickt die Firma Social Media Services LLC  Zahlungsaufforderungen. Gegenstand der Zahlungsaufforderungen sind kostenpflichtige Mitgliedschaften auf Internetseiten, die Erwachsenenunterhaltung anbieten. Konkret geht es um das Portal seitensprung.tv. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals finden sich verschiedene, wenn auch lediglich vage Informationen über Dauer, Kündigungsfristen und Kosten der verschiedenen Mitgliedschaften. Üblicherweise melden sich Nutzer auf dem Portal an, um sich allgemein zu informieren. Allerdings übersehen die Betroffenen, dass durch den Anmeldevorgang und das Setzen eines Häkchens bereits ein kostenpflichtiger mehrmonatiger Mitgliedsvertrag zustande kommen soll. Dies fällt erst auf, wenn die Betroffenen eine Zahlungsaufforderung erhalten.

Wichtiger Hinweis:

Nach hier vertretener Ansicht bestehen erhebliche Zweifel, ob die vom Portalbetreiber vorgesehene Kostenpflicht und die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind. Wer also ebenfalls Forderungsschreiben der Social Media Services LLC erhalten hat, sollte den Betrag nicht vorschnell bezahlen sondern zuerst prüfen lassen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und/oder ob dieser gekündigt werden kann.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch ein Forderungsschreiben erhalten haben, können Sie dieses hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von vergleichbaren Abofallen kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.

Forderung der COEO Inkasso im Auftrag von Peter Beck (Industrie und Handels Auskunft)

$
0
0

Das Inkassobüro COEO Inkasso GmbH mit Sitz in Dormagen verschickt aktuell Zahlungsaufforderungen für einen Gläubiger namens Peter Beck. Hintergrund der Zahlungsaufforderung ist offensichtlich der angeblich konkludente Vertragsschluss aufgrund einer ursprünglichen Zahlung eines Beitrages in Höhe von 593,81 EUR an den Branchenbuchbetreiber Industrie und Handels Auskunft. Ursache dieser ursprünglichen Zahlung war eine an den Unternehmer zugesandte Rechnung für die Eintragung von Firmendaten der Gewerbetreibenden auf dem Unternehmensportal unternehmerseiten.info. Diese Rechnung erhielten Unternehmer, die eine neue Firma gegründet oder diese umgewandelt hatten. Sie erweckte den Eindruck, vom offiziellen Handelsregister zu stammen und wurde daher regelmäßig bezahlt. Durch die Bezahlung dieser Rechnung soll nun nach Vorstellung des Portalbetreibers eine Vertragsverlängerung stattgefunden haben. Diese Vertragsverlängerung wird nunmehr in Rechnung gestellt.

Allgemeine Information:

Es kann nicht empfohlen werden, diese Rechnung zu bezahlen. Bereits der ursprünglich in Rechnung gestellte Betrag basiert auf eine Irreführung des Unternehmens. Denn diese Rechnungen wurden offensichtlich aufgrund der Neugründungen von Unternehmen verschickt und erweckten den Eindruck, vom Handelsregister der Amtsgerichts zu stammen, was jedoch nicht der Fall war. Sie hätten daher nicht bezahlt werden müssen. Eine konkludente Vertragsverlängerung scheidet nach hier vertretener Ansicht daher aus.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Zahlungsaufforderung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchabzocke kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Rechnung Mahnung von BusinessCommunity (Industrie und Handels Auskunft) erhalten?

$
0
0

Aktuell verschickt die BusinessCommunity mit Sitz in Duisburg Zahlungsaufforderungen in Höhe von 1.187,63 EUR bzw. 890,12 EUR. Hintergrund der Zahlungsaufforderung ist offensichtlich der angeblich konkludente Vertragsschluss aufgrund einer ursprünglichen Zahlung eines Beitrages in Höhe von 593,81 EUR an den Branchenbuchbetreiber Industrie und Handels Auskunft. Ursache dieser ursprünglichen Zahlung war eine an den Unternehmer zugesandte Rechnung für die Eintragung von Firmendaten der Gewerbetreibenden auf dem Unternehmensportal unternehmerseiten.info. Diese Rechnung erhielten Unternehmer, die eine neue Firma gegründet oder diese umgewandelt hatten. Sie erweckte den Eindruck, vom offiziellen Handelsregister zu stammen und wurde daher regelmäßig bezahlt. Durch die Bezahlung dieser Rechnung soll nun nach Vorstellung des Portalbetreibers eine Vertragsverlängerung stattgefunden haben. Diese Vertragsverlängerung wird nunmehr in Rechnung gestellt.

Allgemeine Information:

Es kann nicht empfohlen werden, diese Rechnung zu bezahlen. Bereits der ursprünglich in Rechnung gestellte Betrag basiert auf eine Irreführung des Unternehmens. Denn diese Rechnungen wurden offensichtlich aufgrund der Neugründungen von Unternehmen verschickt und erweckten den Eindruck, vom Handelsregister der Amtsgerichts zu stammen, was jedoch nicht der Fall war. Sie hätten daher nicht bezahlt werden müssen. Eine konkludente Vertragsverlängerung scheidet nach hier vertretener Ansicht daher aus.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Zahlungsaufforderung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchabzocke kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.


Forderung der COEO Inkasso GmbH im Auftrag des Herrn Peter Beck (PKB Media)

$
0
0

Das Inkassobüro COEO Inkasso GmbH mit Sitz in Dormagen verschickt aktuell Zahlungsaufforderungen für einen Gläubiger namens Peter Beck. Hintergrund der Zahlungsaufforderung ist offensichtlich der angeblich konkludente Vertragsschluss aufgrund einer ursprünglichen Zahlung eines Beitrages in Höhe von 593,81 EUR an den Branchenbuchbetreiber PKB Media. Ursache dieser ursprünglichen Zahlung war eine an den Unternehmer zugesandte Rechnung für die Eintragung von Firmendaten der Gewerbetreibenden auf dem Unternehmensportal unternehmerseiten.info. Diese Rechnung erhielten Unternehmer, die eine neue Firma gegründet oder diese umgewandelt hatten. Sie erweckte den Eindruck, vom offiziellen Handelsregister zu stammen und wurde daher regelmäßig bezahlt. Durch die Bezahlung dieser Rechnung soll nun nach Vorstellung des Portalbetreibers eine Vertragsverlängerung stattgefunden haben. Diese Vertragsverlängerung wird nunmehr in Rechnung gestellt.

Allgemeine Information:

Es kann nicht empfohlen werden, diese Rechnung zu bezahlen. Bereits der ursprünglich in Rechnung gestellte Betrag basiert auf eine Irreführung des Unternehmens. Denn diese Rechnungen wurden offensichtlich aufgrund der Neugründungen von Unternehmen verschickt und erweckten den Eindruck, vom Handelsregister der Amtsgerichts zu stammen, was jedoch nicht der Fall war. Sie hätten daher nicht bezahlt werden müssen. Eine konkludente Vertragsverlängerung scheidet nach hier vertretener Ansicht daher aus.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Zahlungsaufforderung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchabzocke kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Kein Zahlungsanspruch des Branchenbuchbetreibers bei versteckter Kostenpflicht!

$
0
0

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 22.02.2018, 32 C 2278/17 (90) den Anspruch einen Branchenbuchbetreiber auf Zahlung der jährlichen Gebühr für den Eintrag in ein Onlinebranchenbuch abgelehnt. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war der Streit um die Eintragung von Unternehmensdaten in ein Online-Branchenbuch. Die jährlichen Kosten betrugen 1.270,92 EUR. Der Branchebuchbetreiber hatte einem Gewerbetreibendem ein Schreiben übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen und das Formular innerhalb von 14 Tagen an den Branchenbuchbetreiber zurückschicken. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“ Der Gewerbetreibende sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück und erhielt in der Folgezeit die Rechnung für die Eintragung, die er jedoch nicht bezahlte.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch ein Formular zum Eintrag von Unternehmensdaten in ein Branchenbuch unterschrieben und in der Folgezeit eine Rechnung erhalten haben, sollten Sie diese nicht vorschnell bezahlen. Reichen Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de). Zur Prüfung bei uns ein. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch und durch die Vorab-Prüfung entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Rechnung Mahnung von Green GbR für einen Google SEM Auftrag erhalten?

$
0
0

Aktuell melden sich hier Betroffene, die eine Rechnung von der Firma Green GbR erhalten haben. Die Firma Green GbR mit Sitz in Kleve bietet laut Inhalt der Rechnung Leistungen bezüglich einer Google Auffindbarkeit und Google Eintragung an. Laufzeit des Vertrages ist ein Jahr. Gegenstand der hier vorgelegten Rechnung ist eine offensichtlich telefonische Beauftragung des Diensteanbieters mit Optimierungsleistungen rund um Google. Mit der Rechnung wird ein Betrag in Höhe von 355,81 EUR gefordert. Außerdem haben Betroffene Rechnungen über Verlängerungen angeblich ursprünglich erteilter Aufträge vorgelegt.

Allgemeine Information:

Häufig verhält es sich so, dass Gewerbetreibende während der Geschäftszeit angerufen und diesen ein Vertrag über Dienstleistungen im Bezug auf eine Optimierung der Auffindbarkeit ihrer Homepage angeboten wird. Da es sich bei den angerufenen Gewerbetreibenden meist um kleinere Betriebe handelt, ist gewährleistet, dass der Inhaber selbst am Telefon ist. Dieser hat meistens wenig Zeit, was zunutze gemacht wird, um dem Gewerbetreibenden auf die Schnelle einen kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrag anzutragen. Das Gespräch wird unter einem Vorwand aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung wir dem betroffenen Gewerbetreibenden bewußt, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag über einen Branchenbucheintrag oder Seo-Leistungen abgeschlossen hat. Weitere Rechnungen drohen, weil sich die Verträge häufig automatisch verlängert haben.

Wichtiger Hinweis?

Wenn Sie auch eine solche Zahlungsaufforderung erhalten haben, sollten Sie diese nicht vorschnell bezahlen. Sie können die Rechnung oder Mahnung hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen zum Thema Verträge über Internet-Dienstleistungen kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Kein Zahlungsanspruch des Branchenbuchbetreibers bei versteckter Kostenpflicht!

$
0
0

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 22.02.2018, 32 C 2278/17 (90) den Anspruch einen Branchenbuchbetreiber auf Zahlung der jährlichen Gebühr für den Eintrag in ein Onlinebranchenbuch abgelehnt. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war der Streit um die Eintragung von Unternehmensdaten in ein Online-Branchenbuch. Die jährlichen Kosten betrugen 1.270,92 EUR. Der Branchebuchbetreiber hatte einem Gewerbetreibendem ein Schreiben übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen und das Formular innerhalb von 14 Tagen an den Branchenbuchbetreiber zurückschicken. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“ Der Gewerbetreibende sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück und erhielt in der Folgezeit die Rechnung für die Eintragung, die er jedoch nicht bezahlte.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch ein Formular zum Eintrag von Unternehmensdaten in ein Branchenbuch unterschrieben und in der Folgezeit eine Rechnung erhalten haben, sollten Sie diese nicht vorschnell bezahlen. Reichen Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de). Zur Prüfung bei uns ein. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch und durch die Vorab-Prüfung entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Rechnung Mahnung von Örtlicher Business Verlag wegen Google SEO Leistungen erhalten?

$
0
0

Aktuell melden sich hier viele Betroffene, die eine Rechnung von dem Dienstleister Örtlicher Business Verlag mit Sitz in der Schweiz erhalten haben. Der Örtliche Business Verlag bietet laut Angaben in der Rechnung Google Seo Leistungen (Google AdWords, Google My Business) an. Gegenstand der hier vorgelegten Rechnung ist wahrscheinlich eine angebliche telefonische Beauftragung des Dienstleisters, Google Seo Leistungen für den angerufenen Unternehmer durchzuführen. Mit der Rechnung wird ein Betrag in Höhe von 749,00 EUR gefordert. Betroffen sind auch Gewerbetreibende aus der Schweiz. Das Gespräch wird zum Nachweiß des Vertragsschlusses womöglich aufgezeichnet worden. Erst mit Erhalt der Rechnung wird dem Gewerbetreibenden bewußt, einen nicht gewollten kostenpflichtigen Vertrag telefonisch abgeschlossen zu haben.

Allgemeine Information:

Es handelt sich hierbei um eine spezielle Methode, Gewerbetreibende während der Geschäftszeit anzurufen und diesen einen Vertrag über Google Leistungen anzubieten. Häufig wird dem Betroffenen ein Sachverhalt mitgeteilt, um aufgrund dessen seine Unternehmensdaten abzugleichen. Da es sich bei den angerufenen Gewerbetreibenden meist um kleinere Betriebe handelt, ist gewährleistet, dass der Inhaber selbst am Telefon ist. Dieser hat meistens wenig Zeit, was zunutze gemacht wird, um dem Gewerbetreibenden kostenpflichtige Leistungen anzutragen. Das Gespräch wird aufgezeichnet. Erst mit Erhalt der Rechnung erfährt der Betroffene, dass er einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag bestellt hat.

Wichtiger Hinweis im Allgemeinen:

Angerufene Personen sollten nie zustimmen, ein Gespräch aufzuzeichnen. In manchen Fällen wird bei ausbleibender Zustimmung mitgeteilt, dass der Vertrag dann nicht abgeschlossen werden könne. Angerufene Personen sollten dann tatsächlich Abstand von einem Vertragsschluss nehmen. Ebenso sollte der in Rechnung gestellte Betrag nicht vorschnell bezahlt. Lassen Sie zunächst prüfen, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine solche Rechnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 für weitere Informationen anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich Branchenbuchverträge kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

Viewing all 152 articles
Browse latest View live


<script src="https://jsc.adskeeper.com/r/s/rssing.com.1596347.js" async> </script>